Ich habe mal das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag in Baden-Württemberg hinsichtlich Strafen gegen Internetspieler durchforstet.
Im § 17 werden die Strafen bzw. Ordnungswidrigkeiten geregelt.
Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder durchführt, ohne eine nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
2. als Veranstalter, Vermittler oder Durchführer eines öffentlichen Glücksspiels den in der Erlaubnis ge- troffenen Regelungen zum Jugendschutz zuwiderhandelt,
3. für unerlaubte Glücksspiele wirbt,
4. seiner Aufklärungspflicht aus § 7 GlüStV nicht nachkommt,
5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV die erforder- lichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Hinweise nicht vorlegt,
6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
7. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV als Dienste- anbieter vollziehbaren Untersagungsverfügungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
8. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 GlüStV verstößt
9. der Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 Halbsatz 2 nicht rechtzeitig nachkommt,
10. als gewerblicher Spielvermittler einer Anforderung des § 19 GlüStV zuwiderhandelt,
11. als gewerblicher Spielvermittler den Bericht nach § 15 Abs. 3 nicht oder verspätet vorlegt,
12. entgegen §§ 20, 21 Abs. 3 oder § 22 Abs. 2 GlüStV gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen ohne die erforderliche Identitätskontrolle teil- nehmen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 € geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für die Durchführung der verletzten Vorschrift zuständig ist.
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